BaySvVollzG
Verweise
in Art. 27 BaySvVollzG

BaySvVollzG  
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

1Der Schriftwechsel von Sicherungsverwahrten darf ohne ihre Anwesenheit überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. 2 Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend. 3 Art. 32 Abs. 4 bleibt unberührt.
Quelle: BAY
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