BaySvVollzG
Verweise
in Art. 18 BaySvVollzG

BaySvVollzG  
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

1Die Sicherungsverwahrten dürfen in der Einrichtung für Sicherungsverwahrung eigene Kleidung und Wäsche tragen sowie eigenes Bettzeug benutzen, soweit sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel sorgen. 2Soweit erforderlich, wird Kleidung, Wäsche und Bettzeug zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt.
Quelle: BAY
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