BaySvVollzG
Verweise
in Art. 17 BaySvVollzG
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
(1)
Sicherungsverwahrte dürfen ihr Zimmer in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten.
(2)
1Die Annahme, der Besitz und die Abgabe von Gegenständen bedürfen der Erlaubnis. 2Diese darf versagt oder widerrufen werden, wenn die Annahme, der Besitz oder die Abgabe
- 1.die Sicherheit oder in schwerwiegender Weise die Ordnung der Anstalt beeinträchtigen würde,
- 2.das Erreichen der Vollzugsziele gefährden würde oder
- 3.mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre.
(3)
1Gegenstände von geringem Wert dürfen ohne Erlaubnis an andere Sicherungsverwahrte weitergegeben und angenommen werden. 2Die Anstalt kann die Weitergabe und Annahme solcher Gegenstände von ihrer Erlaubnis abhängig machen.
Quelle: BAY
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