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in Art. 14 BaySvVollzG

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Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz

1Die Sicherungsverwahrten sollen durch die Tageseinteilung an eine eigenverantwortliche Lebensführung herangeführt werden. 2Die Tageseinteilung umfasst insbesondere Zeiten der Behandlung, Beschäftigung, Nachtruhe sowie die Freizeit.
Quelle: BAY
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