BaySvVollzG Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
BaySvVollzG
Bayerisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
1Außerhalb der Nachtruhe dürfen sich die Sicherungsverwahrten in der Einrichtung für Sicherungsverwahrung frei bewegen. 2Hierzu gehört auch ein Bereich im Freien. 3Die Bewegungsfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn
- 1.es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
- 2.ein schädlicher Einfluss auf andere Sicherungsverwahrte zu befürchten ist.
(2)
Im Übrigen dürfen die Sicherungsverwahrten einen ihnen zugewiesenen Bereich nicht ohne Erlaubnis verlassen.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 15 BaySvVollzG
Keine Notizen vorhanden.