BayStVollzG
Verweise
in Art. 94 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
(1)
1Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt kann der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. 2Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2)
Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahme den Gefangenen auferlegt werden.
Quelle: BAY
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