BayStVollzG
Verweise
in Art. 93 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis der Gefangenen zulässig
  • 1.
    die Aufnahme von Lichtbildern,
  • 2.
    die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale,
  • 3.
    Messungen,
  • 4.
    die Erfassung biometrischer Merkmale von Fingern, Händen, Gesicht und Stimme.
(2)
1Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. 2Sie können auch in kriminalpolizeilichen Sammlungen verwahrt werden. 3Die nach Abs. 1 erhobenen Daten dürfen nur für die in Abs. 1, Art. 95 Abs. 2 und Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Zwecke verarbeitet werden. 4 Art. 201 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
Quelle: BAY
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