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in Art. 78 BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Die Gefangenen werden in dem Bemühen beratend unterstützt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere das Wahlrecht auszuüben, sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und ihre Schulden zu regulieren.
Quelle: BAY
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