BayStVollzG
Verweise
in Art. 78 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Die Gefangenen werden in dem Bemühen beratend unterstützt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere das Wahlrecht auszuüben, sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen und ihre Schulden zu regulieren.
Quelle: BAY
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