BayStVollzG
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 77 BayStVollzG

BayStVollzG  

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

(1)
Bei der Aufnahme wird den Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
(2)
Die Gefangenen sind über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 77 BayStVollzG
Keine Notizen vorhanden.