BayStVollzG
Verweise
in Art. 77 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Bei der Aufnahme wird den Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen.
(2)
Die Gefangenen sind über die Aufrechterhaltung einer Sozialversicherung zu beraten.
Quelle: BAY
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