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Verweise
in Art. 68 BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

(1)
1Werden Gefangene schwer krank, so ist ein Angehöriger, eine Person ihres Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin unverzüglich zu benachrichtigen. 2Dasselbe gilt, wenn Gefangene sterben.
(2)
Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
Quelle: BAY
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