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Verweise
in Art. 69 BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

1Gefangene erhalten Gelegenheit, sich in ihrer Freizeit sinnvoll zu beschäftigen. 2Im Rahmen des Behandlungsauftrags sollen die Gefangenen Gelegenheit erhalten, eine Bücherei zu benutzen und an sonstigen Freizeitangeboten der Anstalt teilzunehmen, insbesondere an Unterricht, Lehrgängen, sonstigen Veranstaltungen der Weiterbildung, Sport, Freizeitgruppen, Gruppengesprächen sowie kulturellen Veranstaltungen.
Quelle: BAY
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