BayStVollzG
Verweise
in Art. 5 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.
(2)
Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.
(3)
Der Vollzug ist darauf auszurichten, dass er den Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.
Quelle: BAY
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