BayStVollzG
Verweise
in Art. 4 BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten wird durch eine sichere Unterbringung und sorgfältige Beaufsichtigung der Gefangenen, eine gründliche Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen sowie geeignete Behandlungsmaßnahmen gewährleistet.
Quelle: BAY
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