BayStVollzG
Verweise
in Art. 4 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten wird durch eine sichere Unterbringung und sorgfältige Beaufsichtigung der Gefangenen, eine gründliche Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen sowie geeignete Behandlungsmaßnahmen gewährleistet.
Quelle: BAY
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