BayStVollzG
Verweise
in Art. 26 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

1Gefangene haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. 2Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.
Quelle: BAY
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