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Verweise
in Art. 26 BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

1Gefangene haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. 2Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.
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