BayStVollzG
Verweise
in Art. 25 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
Sondereinkauf aus einem durch die Anstalt vermittelten Angebot von Nahrungs- und Genussmitteln ist zugelassen an drei von den Gefangenen zu wählenden Zeitpunkten im Jahr.
(2)
Für den Sondereinkauf können die Gefangenen in angemessenem Umfang das zu diesem Zweck nach Art. 53 eingezahlte Sondergeld oder ihr Eigengeld (Art. 52) verwenden.
(3)
Art. 24 bleibt unberührt.
Quelle: BAY
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