BayStVollzG
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Verweise
in Art. 200 BayStVollzG

BayStVollzG  

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

(1)
Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten automatisiert erfolgt, gelten Art. 35 Abs. 1, 2 und 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) und Art. 14 Abs. 1 BayDSG entsprechend.
(2)
§ 69 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gilt entsprechend.
Quelle: BAY
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