BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1)
Die gemäß Art. 196 erhobenen Daten können für sämtliche Anstalten im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer zentralen Datei gespeichert werden.
(2)
1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung, insbesondere die Übermittlung oder den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Datei gemäß den Art. 196 Abs. 1 Satz 2, Art. 197 Abs. 2 und 4 ermöglicht, ist zulässig. 2Die automatisierte Übermittlung der für § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten kann auch anlassunabhängig erfolgen. 3 Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSG gilt entsprechend.
(3)
1Folgende Verarbeitungsvorgänge nach Abs. 2 müssen protokolliert werden:
- 1.Erhebung,
- 2.Veränderung,
- 3.Abruf,
- 4.Offenlegung einschließlich Übermittlung,
- 5.Verknüpfung und
- 6.Löschung.
(4)
1Die nach Abs. 3 erstellten Protokolle dürfen nur verwendet werden zur
- 1.Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung,
- 2.Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten,
- 3.Verhütung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und
- 4.Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz (Landesbeauftragter).
Quelle: BAY
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