BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
1Für den Vollzug des Strafarrests in Justizvollzugsanstalten gelten die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (Art. 2 bis 116) entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. 2 Art. 49 findet nur in den Fällen einer in Art. 42 erwähnten Beschäftigung Anwendung.
Quelle: BAY
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zu Strafprozessrecht
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zu Art. 190 BayStVollzG
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