BayStVollzG
Verweise
in Art. 189 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
(1)
Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, insbesondere die Behandlungsmethoden einschließlich der Arbeit und deren Vergütung sowie deren Wirkungen auf die Resozialisierung, regelmäßig wissenschaftlich zu evaluieren, zu begleiten und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.
(2)
Art. 197 Abs. 4a gilt entsprechend.
Quelle: BAY
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