BayStVollzG
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Verweise
in Art. 169 BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

(1)
Justizvollzugsanstalten sind so zu gestalten, dass eine auf die Bedürfnisse der Einzelnen abgestellte Behandlung gewährleistet ist.
(2)
Die Anstalten sollen so gegliedert werden, dass die Gefangenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefasst werden können.
Quelle: BAY
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