BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
1Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften in Abschnitt 1 entsprechend, soweit Zweck und Eigenart des Vollzugs der Jugendstrafe nicht entgegenstehen. 2 § 7 Abs. 3 und § 106 Abs. 5 JGG bleiben unberührt.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 164 BayStVollzG
Keine Notizen vorhanden.