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in Art. 164 BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

1Ist bei Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, gelten die Vorschriften in Abschnitt 1 entsprechend, soweit Zweck und Eigenart des Vollzugs der Jugendstrafe nicht entgegenstehen. 2 § 7 Abs. 3 und § 106 Abs. 5 JGG bleiben unberührt.
Quelle: BAY
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