BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
1Den jungen Gefangenen soll ermöglicht werden, Vertreter zu wählen, die die gemeinsamen Interessen der jungen Gefangenen an den Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin herantragen. 2Die Vorschläge sollen mit den Vertretern erörtert werden.
Quelle: BAY
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zu Strafprozessrecht
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zu Art. 158 BayStVollzG
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