BayStVollzG
Verweise
in Art. 157 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Die Bediensteten müssen für die Erfüllung des Erziehungsauftrags geeignet und ausgebildet sein.
Quelle: BAY
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