BayStVollzG Bayerisches Strafvollzugsgesetz
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Strafrecht
Strafprozessrecht
Die Bediensteten müssen für die Erfüllung des Erziehungsauftrags geeignet und ausgebildet sein.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Strafprozessrecht
Notizen
zu Art. 157 BayStVollzG
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