BayStVollzG
Verweise
in Art. 119 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
Die sozialtherapeutischen Einrichtungen sollen nach Entlassung der Gefangenen die im Vollzug begonnene Betreuung vorübergehend fortführen, soweit diese nicht anderweitig durchgeführt werden kann.
Quelle: BAY
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