BayStVollzG
Verweise
in Art. 118 BayStVollzG

BayStVollzG  
Bayerisches Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1)
1Gefangenen kann zur Vorbereitung der Entlassung von dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin Sonderurlaub bis zu sechs Monaten gewährt werden. 2 Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 5 und Art. 15 gelten entsprechend.
(2)
1Den Beurlaubten sollen für den Urlaub Weisungen erteilt werden. 2Sie können insbesondere angewiesen werden, sich einer von der Anstalt bestimmten Betreuungsperson zu unterstellen und jeweils für kurze Zeit in die Anstalt zurückzukehren.
(3)
1 Art. 16 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Der Urlaub wird widerrufen, wenn dies für die Behandlung der Gefangenen notwendig ist.
Quelle: BAY
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