BayStVollzG
Verweise
in Art. 103 BayStVollzG
BayStVollzG
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
(1)
Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs sind diejenigen zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen.
(2)
Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
Quelle: BAY
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