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Verweise
in Art. 102 BayStVollzG

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Bayerisches Strafvollzugsgesetz

(1)
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
(2)
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
(3)
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln.
(4)
Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe.
Quelle: BAY
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