BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1)
Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium.
(2)
Obere Straßenaufsichtsbehörden sind die Regierungen, soweit sie nicht Straßenaufsichtsbehörden sind.
(3)
Straßenaufsichtsbehörden sind
- 1.für Staatsstraßen und Kreisstraßen und für Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden die Regierungen,
- 2.im übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.
Quelle: BAY
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