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Verweise
in Art. 61 BayStrWG

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Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium.
(2)
Obere Straßenaufsichtsbehörden sind die Regierungen, soweit sie nicht Straßenaufsichtsbehörden sind.
(3)
Straßenaufsichtsbehörden sind
  • 1.
    für Staatsstraßen und Kreisstraßen und für Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden die Regierungen,
  • 2.
    im übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.
Quelle: BAY
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