BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1)
Die Träger der Straßenbaulast haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 9) der erforderlichen fachkundigen Personen zu bedienen.
(2)
1Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden sind verpflichtet, für die ihnen obliegende Verwaltung von Straßen die notwendigen fachlich vorgebildeten und geeigneten Bediensteten einzustellen. 2Hierzu gehört mindestens eine Fachkraft mit einem erfolgreichen Studienabschluss im Bauingenieurwesen.
(3)
Abs. 2 Satz 1 gilt auch für kreisangehörige Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften.
Quelle: BAY
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