BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
BayStrWG
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
1Die Landkreise und Gemeinden können die Sondernutzungen an Straßen oder Teilen davon in ihrer Baulast auch abweichend von den Art. 18, 18a, 19 und 22 Abs. 1 durch Satzung regeln und an Stelle eines privaten Entgelts Gebühren erheben. 2 Art. 18 Abs. 2a Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3 Art. 22 Abs. 2 bleibt unberührt.
Quelle: BAY
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