BayStrWG
Verweise
in Art. 10 BayStrWG

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Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
Die Straßenbaubehörde trägt die Verantwortung dafür, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
(2)
1Die Straßenbaubehörde kann bestimmte Aufgaben, die ihr aufgrund von Abs. 1 anstelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, in entsprechender Anwendung der aufgrund des Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlassenen Rechtsverordnung auf Prüfingenieure und Prüfämter übertragen. 2Im Übrigen kann sie Prüfsachverständige heranziehen. 3 Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO gilt entsprechend.
(3)
Abs. 2 gilt auch für Bundesstraßen.
Quelle: BAY
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