Verweise
in Art. 3 BayPrG
BayPrG
Bayerisches Pressegesetz
(1)
Die Presse dient dem demokratischen Gedanken.
(2)
Sie hat in Erfüllung dieser Aufgabe die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung und das Recht, ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu berichten und Kritik zu üben.
(3)
Im Rahmen dieser Rechte und Pflichten nimmt sie in Angelegenheiten des öffentlichen Lebens berechtigte Interessen im Sinn des § 193 des Strafgesetzbuchs (StGB) wahr.
Quelle: BAY
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