BayPrG Bayerisches Pressegesetz
BayPrG
Bayerisches Pressegesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1)
Die Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs des Pressegewerbes bedarf keiner gewerberechtlichen Zulassung.
(2)
Die für alle Gewerbebetriebe geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu Art. 2 BayPrG
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