Verweise
in Art. 19 BayPrG
BayPrG
Bayerisches Pressegesetz
(1)
Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, werden von diesem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erlassen.
(2)
Quelle: BAY
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