[Bay]PAG
Verweise
in Art. 66 [Bay]PAG
[Bay]PAG
Polizeiaufgabengesetz
1Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) findet für den Bereich der Polizei ergänzend Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist. 2 Art. 24 BayDSG gilt ausschließlich in Ausübung des Hausrechts.
Quelle: BAY
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Polizei- & Ordnungsrecht
Notizen
zu Art. 66 [Bay]PAG
Keine Notizen vorhanden.