BayNatSchG
Verweise
in Art. 5b BayNatSchG

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Bayerisches Naturschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von
  • 1.
    Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
  • 2.
    nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
  • 3.
    Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
  • 4.
    Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und
  • 5.
    Gewässerrandstreifen,
oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.
Quelle: BAY
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