BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz
BayNatSchG
Bayerisches Naturschutzgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:
- 1.Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume,
- 2.Erhaltung der Artenvielfalt einschließlich kommunaler Maßnahmen,
- 3.Naturschutzprojekte sowie Projekte zur Renaturierung von Mooren,
- 4.Umsetzung der Landschaftspläne,
- 5.Aufbau und Pflege des Biotopverbunds gemäß Art. 19 Abs. 1 und
- 6.naturschutzbezogene Information und Beratung.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu Art. 5a BayNatSchG
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