BayNatSchG
Verweise
in Art. 5a BayNatSchG

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Bayerisches Naturschutzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Zugunsten von Naturschutz und Landschaftspflege können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:
  • 1.
    Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Neuschaffung ökologisch wertvoller Lebensräume,
  • 2.
    Erhaltung der Artenvielfalt einschließlich kommunaler Maßnahmen,
  • 3.
    Naturschutzprojekte sowie Projekte zur Renaturierung von Mooren,
  • 4.
    Umsetzung der Landschaftspläne,
  • 5.
    Aufbau und Pflege des Biotopverbunds gemäß Art. 19 Abs. 1 und
  • 6.
    naturschutzbezogene Information und Beratung.
Quelle: BAY
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