BayMinG Bayerisches Ministergesetz
BayMinG
Bayerisches Ministergesetz
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1)
Stehen einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung Übergangsgeld (Art. 14) und Ruhegehalt (Art. 15 und 17) für die gleiche Zeit zu, so werden die höheren Versorgungsbezüge gezahlt.
(2)
Absatz 1 ist auf die Hinterbliebenen entsprechend anzuwenden.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu Art. 18 BayMinG
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