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Verweise
in Art. 7 BayMG

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Bayerisches Mediengesetz

1Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, richtet sich nach § 14 MStV2Für die Übertragung von Großereignissen gilt § 13 MStV.
Quelle: BAY
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