[Bay]LSchlV (außer Kraft)
Verweise
in § 3 [Bay]LSchlV (außer Kraft)

[Bay]LSchlV (außer Kraft)  
Ladenschlussverordnung (außer Kraft)

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Allgemeines Gewerbe- & Berufsrecht

Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.
Quelle: BAY
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