[Bay]LSchlV (außer Kraft)
Verweise
in § 3 [Bay]LSchlV (außer Kraft)
[Bay]LSchlV (außer Kraft)
Ladenschlussverordnung (außer Kraft)
Die Offenhaltung ist auf diejenigen Verkaufsstellen beschränkt, in denen eine oder mehrere der genannten Waren im Verhältnis zum Gesamtumsatz in erheblichem Umfang geführt werden.
Quelle: BAY
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