BayLplG Bayerisches Landesplanungsgesetz
BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten richtet sich nach § 28 ROG in der am 15. August 2025 geltenden Fassung.
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Schemata
zu Baurecht
Notizen
zu Art. 31 BayLplG
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