BayLplG
Verweise
in Art. 28 BayLplG

BayLplG  
Bayerisches Landesplanungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1)
1Die oberste Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass die Gemeinden ihre rechtswirksamen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anpassen. 2Bei Anpassung ausschließlich an Ziele eines Regionalplans ist die höhere Landesplanungsbehörde zuständig.
(2)
Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 BauGB entschädigen, weil sie einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan auf Grund der Ziele der Raumordnung geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Freistaat Bayern Ersatz zu leisten.
(3)
Ein Anspruch auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde die höhere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von dem Entwurf des angepassten Bebauungsplans unterrichtet hat oder soweit die Gemeinde von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.
Quelle: BAY
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