BayLplG Bayerisches Landesplanungsgesetz
BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1)
Die Landesplanungsbehörden können raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in Art. 3 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
(2)
1Die Landesplanungsbehörden können raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in Art. 3 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts bis zu zwei Jahren befristet untersagen, wenn sich ein oder mehrere Ziele der Raumordnung in Aufstellung befinden und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. 2Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.
(3)
1Zuständig für die Untersagung bei ausschließlich in einem Regionalplan festgelegten oder in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung ist die höhere Landesplanungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Regionale Planungsverband befindet. 2Im Übrigen ist die oberste Landesplanungsbehörde zuständig.
(4)
1Die Untersagung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die zu untersagende Planung oder Maßnahme berührt werden. 2Der Träger der zu untersagenden Planung oder Maßnahme ist zu hören.
(5)
Anfechtungsklagen gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(6)
1Muss der Träger der untersagten Planung oder Maßnahme auf Grund der Untersagung einen Dritten entschädigen, so ersetzt ihm der Freistaat Bayern die hierdurch entstehenden notwendigen Aufwendungen. 2Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn die Untersagung von dem Planungsträger verschuldet ist oder aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche bestehen.
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