BayLplG
Verweise
in Art. 24 BayLplG

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Bayerisches Landesplanungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

Wird keine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt, gibt die höhere Landesplanungsbehörde im Rahmen einer fachrechtlichen Behördenbeteiligung eine landesplanerische Stellungnahme ab.
Quelle: BAY
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