BayLplG Bayerisches Landesplanungsgesetz
BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1)
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn
- 1.die Vorschriften des Art. 18 über das Beteiligungsverfahren verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn Einzelne der nach Art. 18 Abs. 2 zu Beteiligenden nicht oder fehlerhaft beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind;
- 2.die Vorschrift des Art. 16 Abs. 4 über die Begründung der Festlegungen im Raumordnungsplan sowie in seinen Entwürfen verletzt worden ist; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung unvollständig ist; oder
- 3.der mit der Veröffentlichung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde.
(2)
Für die Rechtswirksamkeit der Regionalpläne ist unbeachtlich, wenn diese aus Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm entwickelt worden sind, die wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach Veröffentlichung des Regionalplans für unwirksam erklärt werden.
(3)
1Für die Abwägung nach Art. 19 ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend. 2Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich gewesen sind und das Ergebnis der Abwägung beeinflusst haben. 3Werden in einem Raumordnungsplan ein oder mehrere Ausschlussgebiete in Zusammenhang mit einem oder mehreren Vorranggebieten fehlerhaft festgelegt, bleibt der Raumordnungsplan im Übrigen wirksam, sofern der vorrangigen Nutzung oder Funktion durch die übrigen Vorranggebiete substanziell Raum verschafft wird.
(4)
Bei Anwendung des Art. 17 gilt ergänzend zu Abs. 1 bis 3:
- 1.Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel des Umweltberichts (Art. 17) besteht, wenn der Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig ist und diese Punkte nicht Bestandteil der zusammenfassenden Erklärung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 sind.
- 2.Unterbleibt nach Art. 17 Abs. 4 die Erstellung des Umweltberichts, gilt die Vorprüfung des Einzelfalls als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des Art. 17 Abs. 4 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist. Dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel.
(5)
1Wenn folgende Mängel nicht innerhalb von sechs Monaten seit Veröffentlichung des Raumordnungsplans unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden sind, werden sie unbeachtlich:
- 1.eine nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- 2.ein nach Abs. 3 beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs oder
- 3.eine nach Abs. 4 beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung.
(6)
Der Raumordnungsplan kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
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