BayLplG
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in Art. 19 BayLplG

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Bayerisches Landesplanungsgesetz

1Bei der Aufstellung der Festlegungen in Raumordnungsplänen sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit die Belange auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung sind diese abschließend abzuwägen. 2In der Abwägung sind auch
  • 1.
    die im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 oder Art. 15 Abs. 1 Satz 1 eingeholten Beiträge,
  • 2.
    der nach Art. 17 erstellte Umweltbericht,
  • 3.
    die Ergebnisse der nach Art. 18 durchgeführten Beteiligungsverfahren und
  • 4.
    bei Regionalplänen sowie bei flächenhaften Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen
zu berücksichtigen.
Quelle: BAY
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