[Bay]LKrO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 96 [Bay]LKrO

[Bay]LKrO  

Landkreisordnung

1Die Rechtsaufsicht über die Landkreise obliegt der Regierung. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist obere Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 96 [Bay]LKrO
Keine Notizen vorhanden.