[Bay]LKrO
Verweise
in Art. 96 [Bay]LKrO
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Landkreisordnung
1Die Rechtsaufsicht über die Landkreise obliegt der Regierung. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist obere Rechtsaufsichtsbehörde der Landkreise.
Quelle: BAY
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