[Bay]LKrO Landkreisordnung
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Kommunalrecht
1Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich jederzeit über alle Angelegenheiten des Landkreises zu unterrichten. 2Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen des Landkreises besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 97 [Bay]LKrO
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