[Bay]LKrO Landkreisordnung
[Bay]LKrO
Landkreisordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Der Landkreis kann Unternehmen außerhalb seiner allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
- 1.als Eigenbetrieb,
- 2.als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
- 3.in den Rechtsformen des Privatrechts.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 74 [Bay]LKrO
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