[Bay]LKrO
Verweise
in Art. 74 [Bay]LKrO
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Landkreisordnung
Der Landkreis kann Unternehmen außerhalb seiner allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
- 1.als Eigenbetrieb,
- 2.als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
- 3.in den Rechtsformen des Privatrechts.
Quelle: BAY
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