[Bay]LKrO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in Art. 74 [Bay]LKrO

[Bay]LKrO  

Landkreisordnung

Der Landkreis kann Unternehmen außerhalb seiner allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
  • 1.
    als Eigenbetrieb,
  • 2.
    als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
  • 3.
    in den Rechtsformen des Privatrechts.
Quelle: BAY
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Kommunalrecht
Notizen
zu Art. 74 [Bay]LKrO
Keine Notizen vorhanden.