[Bay]LKrO Landkreisordnung
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Landkreisordnung
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Kommunalrecht
1Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Kreistag. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
Quelle: BAY
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Schemata
zu Kommunalrecht
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zu Art. 73 [Bay]LKrO
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